Klärung der Schuldfähigkeit

Landgericht Baden-Baden verhandelt erneut – Mord an Ehemann durch Messerstich

Landgericht Baden-Baden verhandelt erneut – Mord an Ehemann durch Messerstich
Foto: Archiv

Baden-Baden, 18.04.2024, Bericht: Redaktion Das Landgericht Baden-Baden muss ab dem 25. April 2024 erneut den Fall einer Frau verhandeln, die wegen Mordes an ihrem Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde. Gegenstand der Verhandlung ist die Schuldfähigkeit der Angeklagten.

Das Landgericht Baden-Baden hatte die Angeklagte am 19. Dezember 2022 schuldig gesprochen, am 29. Mai 2022 gegen 20.20 Uhr ihren Ehemann in der Küche der gemeinschaftlichen Wohnung in Baden-Baden mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken gestochen zu haben, wodurch die Hauptschlagader getroffen wurde und ihr Ehemann infolge hohen Blutverlusts verstarb. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei der Tat in Tötungsabsicht und heimtückisch gehandelt habe, weshalb sie sich wegen Mordes strafbar gemacht habe. Bei Begehung der Tat sei die Fähigkeit der Angeklagten, nach ihrer Einsicht in das Unrecht derselben zu handeln, infolge einer bestehenden psychischen Erkrankung jedoch erheblich vermindert gewesen. Das Landgericht hat indes die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint, da nicht davon auszugehen sei, dass von ihr infolge ihres fortdauernden Zustandes mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Hiergegen legte die Angeklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden legte ebenfalls Revision gegen das Urteil ein und forderte die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.

 

Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2023 wurde das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Dezember 2022 teilweise aufgehoben. Das äußere Tatgeschehen sei rechtskräftig festgestellt, wie das Landgericht mitteilt. Das Gericht muss aber nun in einer erneuten Verhandlung die Frage einer Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit der Angeklagten und die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufklären. Hierzu wurde der Fall an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.




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